ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
MTA Messtechnik GmbH
a.) Die MTA Messtechnik GmbH erbringt Leistungen ausschließlich auf Basis der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Diese gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen. Dies gilt auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
b.) Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Auftraggeber sind nur wirksam, wenn sie von der MTA Messtechnik GmbH schriftlich bestätigt werden.
c.) Allfällige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Ausgeschlossen sind allgemeine Geschäftsbedingungen oder zusätzliche Bedingungen, die von der MTA Messtechnik GmbH nicht schriftlich anerkannt worden sind, auch dann, wenn die MTA Messtechnik GmbH ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
a.) Aufträge und mündliche Vereinbarungen gelten erst mit der schriftlichen Bestätigung oder Lieferung als angenommen. Für alle Vereinbarungen und Angebote, auch für alle zukünftigen gelten ausschließlich die Verkaufs- und Lieferbedingungen der MTA Messtechnik GmbH.
b.) Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die MTA Messtechnik GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
c.) Die MTA Messtechnik GmbH hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller der Geltung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen widerspricht.
d.) Bei einer Bestellung mit einem internen Formular von Seiten des Auftraggebers verliert das Angebot der MTA Messtechnik GmbH mit den Rahmenbedingungen nicht seine Gültigkeit. Es gelten unabhängig von der Art des Angebotsformulares uneingeschränkt die Angebotsbedingungen von MTA Messtechnik GmbH.
a.) An die für einen Auftrag vereinbarten Preise ist MTA Messtechnik GmbH drei Monate ab Vertragsabschluss gebunden. Bei längeren Lieferfristen ist die MTA Messtechnik GmbH berechtigt, bei Erhöhung der Material- oder Lohnkosten auf der Grundlage ihrer ursprünglichen Preiskalkulation einen anteiligen Aufschlag für die eingetretene Kostensteigerung vorzunehmen.
b.) Bei Bestellungen unter € 100.- wird eine Bearbeitungsgebühr von € 25.-, bei Nachnahmesendungen werden die Nachnahmespesen verrechnet.
c.) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen MwSt.
a.) Die Lieferung erfolgt ab Lager. Der Versand erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Frachtfreigrenzen für einzelne Warengruppen gelten gemäß den Preislisten der MTA Messtechnik GmbH. Zu Teilleistungen ist die MTA Messtechnik GmbH berechtigt. Verpackung kann anteilig berechnet werden. Liefertermine sind als ungefähr und unverbindlich zu betrachten. Die Vereinbarung von verbindlichen Fixterminen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der MTA Messtechnik GmbH. Ist die MTA Messtechnik GmbH innerhalb der vorgesehenen Zeit zur Lieferung nicht in der Lage, so kann der Besteller vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er der MTA Messtechnik GmbH schriftlich unter Ablehnungsandrohung eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.
b.) Ansprüche auf Ersatz des Verzögerungs- und Nichterfüllungsschadens stehen dem Auftraggeber nur dann zu, wenn sich die Lieferung aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes der MTA Messtechnik GmbH als Auftragnehmer oder ihrer Erfüllungsgehilfen verzögert hat. Unvorhersehbare Umstände, die von der MTA Messtechnik GmbH nicht zu vertreten sind, wie Krieg, höhere Gewalt, Ein- und Ausfuhrsperren, Aufruhr, Streiks und Aussperrungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Energieknappheit, Mangel an Transportmitteln o.ä.
Umstände – auch wenn sie bei einem Vorlieferanten der MTA Messtechnik GmbH eintreten – verlängern die Lieferfrist angemessen, mindestens um die Dauer der Behinderung, wenn die MTA Messtechnik GmbH dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gehindert ist.
a.) Es gelten die im jeweiligen Angebot definierten Zahlungsbedingungen.
b.) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann die MTA Messtechnik GmbH Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, sämtliche, auch im Rahmen anderer mit dem Auftraggeber abgeschlossener Verträge erbrachte Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen, noch nicht ausgelieferte Waren/Serviceleistungen zurückhalten, sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen der MTA Messtechnik GmbH auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.
c.) Wird das Zahlungsziel überschritten, hat der Besteller ohne Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiter gehenden Schadens bleibt vorbehalten.
d.) Für Teillieferungen können entsprechend auch Teilrechnungen ausgestellt werden.
e.) Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht angenommen.
f.) Schecks werden für Zahlungen entgegengenommen, jedoch ist bei Zahlung mit Scheck ein Skontoabzug ausgeschlossen.
g.) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der MTA Messtechnik GmbH aufzurechnen, außer die Forderungen des Auftraggebers wurden von der MTA Messtechnik GmbH schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt. Im letzten Fall kann er die Zahlung der Vergütung bei Mängeln von Teilen von Lieferungen nur in der Höhe zurückhalten, die dem Wert der mangelhaften Lieferung entspricht. Sicherheitseinbehalte
sind nicht zulässig.
a.) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, von der MTA Messtechnik GmbH gelieferte Ware/Serviceleistung unverzüglich zu untersuchen. Offene Mängel müssen innerhalb einer Woche nach Eingang gerügt werden, verdeckte Mängel innerhalb einer Woche nach der Feststellung, spätestens aber vor dem Einbau oder der Weiterverarbeitung.
b.) Die Mängelrüge muss schriftlich unter Angabe der Auftragsnummer erfolgen und die Beanstandungen in nachprüfbarer Weise bezeichnen.
c.) Mängel eines Teils der gelieferten Ware/Serviceleistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
d.) Bei begründeter Mängelrüge liefert die MTA Messtechnik GmbH nach ihrer Wahl kostenlos Ersatz, bessert die beanstandete Ware/Serviceleistung nach oder gewährt einen Preisnachlass. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nacherfüllung oder Ersatzlieferung. Im Fall verzögerter, unterlassener oder erneut misslungener Nacherfüllung oder Ersatzlieferung kann der Besteller nach seiner Wahl eine Minderung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Darüber hinaus ist eine Haftung für Mangelfolgeschäden ausgeschlossen, es sei denn, der MTA Messtechnik GmbH oder ihren Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die Haftung für Körperschäden wird durch diese Regelung nicht beschränkt. Der Haftungsausschluss gilt auch bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
e.) Alle Gewährleistungsansprüche erlöschen, sobald der Besteller einen Artikel unsachgemäß einbaut, entgegen der Betriebsanleitung in Betrieb nimmt oder während der Gewährleistungsfrist ohne das Wissen und ohne die Zustimmung der MTA Messtechnik GmbH Reparaturen am Produkt vorgenommen hat.
f.) Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Diese Frist gilt auch für außervertragliche Ansprüche, die mit vertraglichen Ansprüchen konkurrieren.
a.) Bei Abrufaufträgen ist die Ware/Serviceleistung, wenn nichts anderes vereinbart ist, spätestens innerhalb eines Jahres nach Bestellung vollständig abzurufen.
b.) Nach Ablauf eines Jahres ist die MTA Messtechnik GmbH berechtigt, die Ware/Serviceleistung in Rechnung zu stellen und deren sofortige Bezahlung zu verlangen. Die MTA Messtechnik GmbH ist ferner berechtigt, Lagerkosten nach den Sätzen des Speditionsgewerbes in Rechnung zu stellen.
c.) Es gilt bei Abrufaufträgen jeweils der am Tage der Lieferung gültige Listenpreis, wenn zwischen der Auftragserteilung und dem Abruf mehr als 3 Monate liegen.
a.) Bei Anfertigungen nach Vorgabe des Auftraggebers sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage möglich. Diese können nicht beanstandet werden, berechnet wird jedoch die gelieferte Menge.
a.) Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen und schadlos zu halten.
b.) Die von der MTA Messtechnik GmbH als Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Werkzeuge und Waren bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht an den Auftraggeber ausgeliefert.
c.) Maß- und Gewichtsangaben in Katalogen, Angeboten, Werbeschriften, Prospekten etc. sind unverbindlich; Abänderungen bleiben vorbehalten. Der Inhalt der Muster, Kataloge, Prospekte und dergleichen bleibt stets das geistige Eigentum der MTA Messtechnik GmbH und genießt den vollen Schutz der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Sie dürfen weder Dritten überlassen, noch vervielfältigt werden. Auch auszugsweise Vervielfältigung
bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Zuwiderhandlungen werden gerichtlich geahndet.
a.) Die MTA Messtechnik GmbH als Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen auch ohne Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf ihre Firma hinweisen.
b.) Andere Absprachen bedürfen der Schriftform.
a.) Für sämtliche uns erteilten Aufträge gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrecht (CISG) ist jedoch ausgeschlossen.
b.) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Sitz des Auftragnehmers MTA Messtechnik GmbH. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
c.) Durch die Erteilung des Auftrages gelten ausnahmslos die Verkaufsbedingungen der MTA Messtechnik GmbH als angenommen, auch wenn diese auf einem firmeninternen Bestellschein des Auftraggebers getätigt werden.
d.) Sollten einzelne Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klausen nicht berührt. Es gilt stattdessen die gesetzliche Regelung.